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Danach handeln wir.
albis-elcon AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Albis Technologies AG und der albis-elcon system Germany GmbH (albis-elcon) 

Stand: März 2017 

1. Allgemeine Bestimmungen 

1.1 Albis Technologies AG, ein Schweizer Unternehmen mit Sitz in Zürich, und albis-elcon system Germany GmbH, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Hartmannsdorf, bilden die gemeinsame internationale Technologiefirma albis-elcon und verwenden diese einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung ihrer Produkte und Leistungen. Der Begriff albis-elcon bezeichnet im Folgenden entweder Albis Technologies AG oder albis-elcon system Germany GmbH, je nachdem, welches Unternehmen Vertragspartner des Bestellers ist.

1.2 Die Vertragsbedingungen zwischen albis-elcon und dem Besteller (im Nachfolgenden: Besteller) richten sich ausschließlich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Nachfolgenden: Vertragsbedingungen). Anders lautende Bedingungen sind ausgeschlossen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten zugleich für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen albis-elcon und dem Besteller, auch wenn deren ausdrückliche Einbeziehung in diese Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist.

2. Angebote 

2.1 Angebote von albis-elcon sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich seitens albis-elcon bestimmt ist. Technische Angaben und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt bzw. bestätigt sind. An sämtlichen Unterlagen behält sich albis-elcon seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

2.2 Werbematerialien, Produktbroschüren und Kataloge von albis-elcon sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert ist.

2.3 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Softwareprogrammen vor, die sie der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Softwareprogramme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch außerhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie ihr überlassen worden sind.

3. Vertragsgegenstand und Lieferumfang 

3.1 Der Vertragsgegenstand sowie Art und Umfang der Verpflichtungen von albis-elcon wie auch des Bestellers bestimmen sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von albis-elcon. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von albis-elcon schriftlich bestätigt wurden. Änderungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes sowie in Bezug auf Art und Umfang der Verpflichtungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.2 Beratungs-, Montage-, Anschluss-, Wartungs-, Service- und sämtliche sonstigen, außerhalb der Lieferung der Produkte liegenden Leistungen sind nur Bestandteil der Leistungsverpflichtung, wenn und soweit diese ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart worden sind.

4. Lieferung / Lieferzeit 

4.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk Hartmannsdorf oder Zürich bzw. – bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen – EXW (Incoterms® 2010) Hartmannsdorf oder Zürich.

4.2 Zeit- und mengengerechte Teillieferungen durch albis-elcon sind zulässig.

4.3 Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie von albis-elcon ausdrücklich und verbindlich schriftlich zugesagt wurden. Die Einhaltung solcher verbindlicher Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher etwaig vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klärung aller im Zusammenhang mit der Lieferung stehenden kommerziellen und technischen Fragen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus. Für den Fall, dass vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt werden, verschiebt sich die Lieferfrist entsprechend. Lieferungen sind zudem abhängig von der Kreditwürdigkeit des Bestellers. albis-elcon ist berechtigt, bestätigte Lieferungen zurückzuhalten, wenn die Bonität des Bestellers nach Auslösung der Bestellung nicht mehr gegeben ist, z.B. gemäß Einschätzung der Factoring-Gesellschaft oder des Kreditversicherungsinstituts, und der Kreditrahmen daraufhin gekürzt worden ist. Der Besteller ist in diesem Fall nicht berechtigt, gegenüber albis-elcon eine Vertragsstrafe wegen Lieferverzug geltend zu machen.

4.4 Wird die Erfüllung von albis-elcon´s Lieferverpflichtungen durch besondere Umstände, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige – auch vorhersehbare – Ereignisse, auf die albis-elcon keine Möglichkeit der Einflussnahme hat, verhindert, verlängern sich die Lieferfristen (mindestens) um die Dauer der hindernden Umstände; zu den vorgenannten besonderen Umständen zählen auch Lieferverzögerungen von albis-elcon´s Zulieferern, es sei denn, albis-elcon hat diese Verzögerungen verschuldet. 2 (4)

4.5 Der Besteller ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch albis-elcon verschuldet wurde und der Besteller als Folge davon einen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch rechtzeitige Ersatzlieferung ausgeholfen, entfällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen einer Verspätung hat der Besteller keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung. Der Besteller kann aufgrund von Lieferverzögerungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen und dabei nur unter der Voraussetzung zurücktreten, dass die Verzögerung von albis-elcon zu vertreten ist. Eine Fristsetzung muss (mindestens) in der Weise erfolgen, dass es albis-elcon möglich ist, eine Wiederholung des Herstellungs-prozesses der Produkte unter Einschluss eines (auch zeitlich) möglichen Bezuges von Vorprodukten zu erwirken. Ein Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen.

5. Gefahrenübergang 

Die Gefahr geht mit Auslieferung an den ersten Frachtführer an den Besteller über; bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen erfolgt der Gefahrenübergang gemäß EXW (Incoterms® 2010) Hartmannsdorf oder Zürich. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr mit dem auf den Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktag auf den Besteller über. albis-elcon ist bereit, aber nicht verpflichtet, für den Besteller auf dessen Wunsch und Kosten entsprechenden Versicherungsschutz einzuholen.

6. Preise / Preisstellung 

6.1 Die Preise richten sich nach den jeweils zum Tage der Auslieferung geltenden Preislisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. albis-elcon behält sich vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preiszuschlag zu erheben.

6.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Preise in € (Euro) angegeben. Die Preise verstehen sich dabei ab Werk Hartmannsdorf oder Zürich – bzw. bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen EXW (Incoterms® 2010) Hartmannsdorf oder Zürich – netto einschließlich Standardverpackung, zuzüglich jeweils der gesetzlichen Mehrwertsteuer wie auch etwaiger Versandkosten.

6.3 Falls sich die der Preisbildung von albis-elcon zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen bzw. behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist albis-elcon berechtigt, die Preise und weitere Lieferkonditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.

6.4 Im Falle von Mehrwertsteuer-Nachforderungen der schweizerischen, deutschen oder einer ausländischen Steuerverwaltung behält sich albis-elcon das Recht vor, diese nachträglich weiterzuberechnen.

7. Zahlungsbedingungen 

7.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von albis-elcon innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils die Gutschrift bzw. der sonstige Zahlungseingang bei albis-elcon.

7.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges mit einer Forderung werden auch alle weiteren Forderungen von albis-elcon gegenüber dem Besteller sofort fällig. Darüber hinaus ist albis-elcon unbeschadet sonstiger Rechte im Falle eines Zahlungsverzuges zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % berechtigt. albis-elcon ist zugleich berechtigt, im Falle eines Zahlungs-verzuges des Bestellers hinsichtlich sämtlicher offener Lieferungen und Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

7.3 Eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur mit von albis-elcon anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in € (Euro) zu leisten.

7.5 albis-elcon ist berechtigt, Zahlungsforderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten.

8. Abnahme 

8.1 Jede Lieferung wird von albis-elcon vor dem Versand in geschäftsüblichem Umfang auf Einhaltung der geltenden Qualitätsanforderungen geprüft.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel albis-elcon sofort anzuzeigen. Stellt der Vertrag zwischen albis-elcon und dem Besteller ein Handelsgeschäft im Sinne von § 377 Handelsgesetzbuch dar (B2B), und verstößt der Besteller gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen, außer im Falle von versteckten Mängeln.

8.3 Der Besteller darf die Abnahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 3 (4)

9. Mängelhaftung / Gewährleistung 

9.1 Für eine wirksame Geltendmachung sind Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Auslieferung, und versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung albis-elcon schriftlich anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei albis-elcon. Der Anzeige sind jeweils eine Mangelbeschreibung sowie das Bestelldatum und die Lieferscheinnummer beizufügen.

9.2 Für Mängel leistet albis-elcon in der Weise Gewähr, dass nach seiner Wahl Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Besteller nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt hiervon unberührt.

9.3 Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleichermaßen ist eine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn das Produkt durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Blitzschaden, ungeeignete Betriebsmittel oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt worden ist. Nimmt der Besteller oder ein Dritter an dem Produkt von albis-elcon Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, oder erfolgt eine Auswechslung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von albis-elcon.

9.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst nur Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch albis-elcon, wozu der Besteller die nötige Zeit und Möglichkeit einräumt. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel so schwer wiegend, dass er nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben werden kann, und sind Lieferungen oder Leistungen für den beabsichtigten Einsatzzweck nicht oder nur in erheblich gemindertem Maße verwendbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. albis-elcon ist in diesem Fall nur verpflichtet, dem Besteller jene Beträge zurückzuzahlen, die er an albis-elcon für die vom Rücktritt betroffenen Teile bereits bezahlt hat.

9.5 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die albis-elcon nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

9.6 Ersatz bzw. Reparatur mangelhafter Produkte während der Gewährleistungsfrist sind für den Besteller kostenlos. Die Kosten für die Deinstallation, den Transport und die Neuinstallation trägt der Besteller.

9.7 Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in Höhe der Vergütung betreffend die mangelhafte (gegebenenfalls Teil-) Lieferung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen albis-elcon ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Vertragswert der entsprechenden Lieferung, höchstens jedoch auf 250.000,- € pro Schadensereignis und Jahr.

10. Eigentumsvorbehalt 

10.1 Die von albis-elcon gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, albis-elcon gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender, offener Forderungen im Vorbehaltseigentum von albis-elcon. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist albis-elcon berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Eines Rücktrittes vom Vertrage bedarf es nicht.

10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller verpflichtet, bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, albis-elcon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Jegliche Verfügung des Bestellers außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung, ist untersagt.

10.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an albis-elcon ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von albis-elcon, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; albis-elcon verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, kann albis-elcon verlangen, dass der Besteller die an albis-elcon abgetretenen Forderungen an deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.4 albis-elcon verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, wenn der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Forderungen von albis-elcon um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt albis-elcon. 4 (4)

11. Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten 

11.1 Soweit durch die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und ihre Umsetzung in jeweils geltendes Landesrecht nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben, übernimmt der Besteller die Verantwortung und die Kosten für die Rücknahme und die Entsorgung der von albis-elcon gelieferten Elektro-Altgeräte nach Ablauf ihrer Nutzungszeit und stellt albis-elcon als Bevollmächtigter im Sinne des ElektroG von seinen Pflichten gemäß ElektroG und damit zusammenhängenden Forderungen Dritter frei.

11.2 Der Besteller hat Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Versäumt der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

11.3 albis-elcon´s Anspruch auf Übernahme/ Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist zur Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei albis-elcon über die Nutzungsbeendigung.

12. Ausschluss/Begrenzung von Schadenersatzansprüchen 

12.1 Soweit nicht schon vorstehend unter 9.7 geregelt, sind sämtliche Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche (im Folgenden: Schadenersatzansprüche) des Bestellers gegen albis-elcon, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

12.2 Dies gilt nicht, soweit insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

13. Sonstiges 

13.1 Ansprüche gegen albis-elcon, gleich aus welchem Grunde, kann der Besteller nur mit Zustimmung von albis-elcon an Dritte abtreten.

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Albis Technologies AG oder albis-elcon system Germany GmbH, je nach Vertragspartner des Bestellers.

13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Chemnitz. albis-elcon ist zugleich nach seiner Wahl auch berechtigt, an dem sich aus dem Sitz des Bestellers ergebenden Gerichtsstand gegen den Besteller zu klagen.

13.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens vom 11. April 1980.

13.5 albis-elcon weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass albis-elcon an geltendes Außenwirtschaftsrecht gebunden ist, speziell an das Schweizer Güterkontrollgesetz und die Güterkontrollverordnung – in Bezug auf Albis Technologies AG – sowie an das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen – in Bezug auf albis-elcon system Germany GmbH. Außerdem unterliegt albis-elcon weiteren anwendbaren Außenwirtschaftsregelungen, insbesondere den Ausfuhrbestimmungen des US-amerikanischen Exportministeriums und der Commerce Control List. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung und/oder der Ausfuhr von vertraglichen Lieferungen die oben genannten Regelungen einzuhalten und auch seine Abnehmer zur entsprechenden Einhaltung zu verpflichten.

Sämtliche von albis-elcon zu erbringenden Lieferungen und Leistungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass hier die jeweils etwaig erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen einer Ausfuhr vorliegen.

Albis Technologies AG
Albisriederstrasse 199
8047 Zürich
Schweiz

albis-elcon system Germany GmbH
Obere Hauptstrasse 10
09232 Hartmannsdorf
Deutschland

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